Québec
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Ehe und Partnerschaft

In Québec werden zwei Arten von Lebensgemeinschaften anerkannt:

  • die standesamtlich und die kirchlich geschlossene Ehe
  • die faktische Lebensgemeinschaft

An beide Formen der Lebensgemeinschaft sind bestimmte Verpflichtungen und die Übernahme von Verantwortung geknüpft.

Standesamtlich und kirchlich geschlossene Ehen

Wer sich in Québec trauen lassen will, muss mindestens 16 Jahre alt sein. Heiratswillige, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen zur Eheschließung die Einwilligung des sorgeberechtigten Elternteils bzw. eines Vormunds.

Das Gesetz schreibt unter anderem vor, dass beide Partner:

  • in jeglicher Hinsicht gleichberechtigt sind
  • den Familienwohnsitz gemeinsam auswählen
  • sich an den gemeinsamen Kosten beteiligen
  • die im Rahmen der laufenden Ausgaben der Bedarfsgemeinschaft entstandenen Schulden gemeinsam tragen

In Québec können sich alle Personen, die ihre Lebensgemeinschaft öffentlich anerkennen lassen wollen, standesamtlich trauen lassen. Dies gilt genauso für Partnerschaften aus Mann und Frau wie für gleichgeschlechtliche Partnerschaften.

Ein kirchlich oder standesamtlich getrautes Paar darf sich erst dann trennen, wenn über sämtliche Folgen dieser Trennung Einigkeit besteht. Dies betrifft u.a.:

  • das Sorgerecht für die Kinder
  • die Höhe der Unterhaltszahlung
  • die Aufteilung der gemeinsamen Güter

Bis zur rechtskräftigen Auflösung der kirchlichen Ehe oder der Zivilehe haben beide Lebenspartner für sämtliche Schulden aufzukommen, die sie, allein oder gemeinsam, für den Haushalt der Familie aufgenommen haben.

Unabhängig von ihrem Familienstand haben beide Elternteile das Recht und die Pflicht, für die Erziehung und Beaufsichtigung ihrer Kinder zu sorgen.  

Weitere Informationen zu Rechten und Pflichten von Ehepartnern finden Sie auf der Website des ministère de la Justice du Québec - Justizministeriums von Québec.

Faktische Lebensgemeinschaften

In Québec können Paare auch eine faktische Lebensgemeinschaft schließen, d.h. ohne Trauschein zusammen leben. Die Rechte von Partnern in einer faktischen Lebensgemeinschaft unterscheiden sich von denen kirchlich oder standesamtlich getrauter Paare. Gehen aus einer faktischen Lebensgemeinschaft Kinder hervor, haben diese dieselben Rechte wie Kinder von verheirateten Paaren.

Weitere Informationen über die entsprechenden Rechte und Pflichten finden Sie auf der Website des ministère de la Justice du Québec - Justizministeriums von Québec.